Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Hausmeister- und Logistikservices
Thomas Wetterau (nachfolgend Auftragnehmer genannt)
1) Alle Dienst-, Werklieferungs- und Werkleistungen des Auftragnehmers erfolgen zu diesen Bedingungen. Der Kunde erkennt durch den Vertragsabschluss an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil sind. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten diese AGB als vereinbart.
Etwaige entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
Mündliche und fernmündliche Absprachen gelten nur als vereinbart, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Angebote des Auftragsnehmers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Kunde den Auftrag mündlich, so kommt dieser unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
2) Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer in sämtliche relevanten Einrichtungen des zu betreuenden Objekts und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen und erforderliche Schlüssel zu übergeben. Erfolgt eine Einweisung – gleich aus welchen Gründen – nicht, so kann der Kunde bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, den Auftragnehmer nicht schadenersatzpflichtig machen.
Der Kunde hat für eine ungehinderte Zugänglichkeit und Erreichbarkeit der zu bearbeitenden Flächen und Räume zu sorgen.
3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen fachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.
Stößt der Auftragnehmer bei Leistungserbringung auf Erschwernisse, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und waren diese für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss nicht erkennbar, verlängert sich die Leistungszeit. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, zusätzliche Vergütung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat den Kunden hiervon unverzüglich nach Kenntniserlangung zu unterrichten.
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen.
Verzichtet der Kunde auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt, es sei denn, der Kunde rügt unverzüglich nach den Grundsätzen des § 377 HGB.
4) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Kunde dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.
5) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht werden.
Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Objekt entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung, Epidemien oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht werden.
Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt (für Sachschäden auf 1 Mio. €, für Personenschäden auf 1 Mio €, für Vermögensschäden auf 1 Mio € und Schlüsselverlust auf 1.500 € ).
Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
6) Die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. An ihre Stelle tritt die gesetzliche zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck des wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für einzelne Teile der Bestimmung oder im Falle einer ergänzungsbedürftigen Lücke.
Soweit rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
